Die Guardini Stiftung

Mitgliederversammlung

Ausschnitt aus der aktuellen Satzung (§ 6)

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Sie hat folgende Aufgaben:

a) den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Schatzmeister und die weiteren Mitglieder des Präsidiums zu wählen
b) den Jahresbericht des Präsidenten und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
c) den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr festzustellen
d) das Präsidium zu entlasten
e) die Rechnungsprüfer zu bestellen, die dem Präsidium nicht angehören dürfen
f) Satzungsänderungen zu beschließen
g) den Jahresbeitrag festzusetzen
h) über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mittels einfachen Briefes wenigstens einmal im Jahr mit Tagesordnung einberufen; dabei ist einschließlich des Abgangstages eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Der Präsident hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt und dabei die Punkte angibt, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; beschlussunfähig ist sie jedoch nur, wenn dies auf Antrag eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich festgestellt wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen; jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als fünf abwesende Mitglieder vertreten. Bei Wahlen entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.